Verkaufs- und Lieferbedingungen
- Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der HENRY LAMOTTE FOOD GmbH (Verkäufer) sind ausschließlich zur Verwendung gegenüber Unternehmern bestimmt. Sie gelten ausschließlich für alle von dem Verkäufer abgegebenen Angebote und für alle mit dem Verkäufer geschlossenen Verträge. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn der Verkäufer diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Verkäufer behält sich für den Fall der nicht richtigen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung durch seinen Zulieferer vor, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer das Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen hat. Die Verkaufspreise können im Falle der Erhöhung der für die Vertragsprodukte zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden nationalen oder internationalen öffentlichen Abgaben oder Frachten oder im Falle deren Neueinführung im entsprechenden vom Verkäufer errechneten Verhältnis angepasst und erhöht werden. Die Verkaufspreise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Erkennbare Mängel sind vom Käufer unverzüglich, verdeckte Mängelunverzüglich, spätestens jedoch 3 Werktage nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel können nur geltend gemacht werden, solange dem Verkäufer eine Kontrolluntersuchung möglich ist. Eine nicht fristgemäße Rüge schließt jeglichen Anspruch bei Mängeln des Kunden aus. Für Mängel der Ware leistet der Verkäufer nach seiner Wahl entweder Nach-besserung oder Ersatzlieferung. Das Wahlrecht besteht nicht im Fall eines Regresses nach § 478 BGB. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, beschränkt sich der Schadensersatz auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig herbeigeführt hat. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Verkäufers oder des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne räumt der Verkäufer dem Käufer nicht ein. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr, beginnend ab Gefahrenübergang. Für den Fall des Lieferantenregresses nach § 478 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
- Dem Käufer stehen über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ansprüche zu, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsabschluss, sonstigen Pflichtverletzungen oder bei deliktischem Handeln. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ein Schadensersatzanspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Verkäufer, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Dasselbe gilt, soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder das Beschaffungsrisiko ausdrücklich übernommen hat. Ansprüche auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb der Ausschlussfrist von 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden.
- Fälle höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte –, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind. Als höhere Gewalt gelten z. B. Krieg, Aufruhr, Unruhen, Ein-/Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Unterbrechungen der Verkehrswege, Naturkatastrophen wie z. B. außergewöhnliche Hitze, Nässe oder Frostperioden und sonstige Ereignisse, die dem Verkäufer die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen. Im Übrigen bleibt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung behält sich der Verkäufer das Eigentum an seiner Warenlieferung vor. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist der Käufer verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, einen Besitzwechsel der Ware sowie die Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers unverzüglich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach dieser Bestimmung ist der Verkäufer berechtigt, die Ware herauszuverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gegenüber dem Verkäufer gerät, Zahlungseinstellung vorliegt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist. Der Käufer ist in den Fällen des Satzes 5 verpflichtet, dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu liefern und auf Verlangen des Verkäufers dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten oder umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Für die durch Verarbeitung, Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstehende Allein- oder Miteigentum für den Verkäufer.
- Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, hat der Verkäufer für weitere Lieferungen neben den gesetzlichen Ansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht und das Recht, für diese Vorauszahlung zu verlagen. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nicht berechtigt, es sei denn seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt. Der Käufer ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Lieferungen verstehen sich ab Werk, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
- Vorrangig finden die Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers Anwendung. Sofern und soweit diese keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., Hamburg. Der Käufer erhält auf Anforderung ein Exemplar der einschlägigen Bedingungen vom Verkäufer ausgehändigt und ist mit deren Geltung ausdrücklich einverstanden. Nachrangigst, sofern und soweit nicht die Regelungen gemäß Sätzen 1 und 2 zur Anwendung gelangen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Unterhält der Käufer einen kaufmännischen Betrieb, ist bei Verträgen mit einem Käufer, der seinen Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat und die Ware nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versandt wird (inländischer Kontrakt), ausschließlicher Gerichtsstand Bremen. Bei Verträgen mit einem Käufer, der seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, bei Versand der Ware aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland, aus der Bundesrepublik Deutschland in das Ausland oder bei Versand der Ware ausschließlich im Ausland (grenzüberschreitenden Verkehr) werden alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung durch ein Schiedsgericht entschieden, und zwar auf der Basis der Schiedsgerichtsordnung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., Hamburg. Der Käufer erhält auf Anforderung ein Exemplar der einschlägigen Bedingungen vom Verkäufer ausgehändigt und ist mit dessen Geltung ausdrücklich einverstanden.
Dem Verkäufer bleibt das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl die Rechtsstreitigkeit bei einem ordentlichen Gericht anhängig zu machen. Hinsichtlich des Gerichtsstands wird auf Ziffer 9 Abs. 1 verwiesen. Sofern der Käufer den Verkäufer verklagen will, muss er dem Verkäufer zuvor Gelegenheit geben, sein Wahlrecht auszuüben. Auf Aufforderung des Käufers wird der Verkäufer sein Wahlrecht vorprozessual ausüben. Übt der Verkäufer sein Wahlrecht nicht oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Aufforderung des Käufers aus, wird die Rechtsstreitigkeit gemäß Ziffer 9 Abs. 2 Satz 1 durch ein Schiedsgericht entschieden.
Stand 12/2017
DownloadEinkaufsbedingungen
- Die Einkaufsbedingungen der HENRY LAMOTTE FOOD GmbH (Käufer) sind ausschließlich zur Verwendung gegenüber Unternehmern bestimmt. Sie gelten ausschließlich für alle von dem Käufer abgegebenen Bestellungen und für alle mit dem Käufer abgeschlossenen Verträge. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers gelten nur dann, wenn der Käufer diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annimmt.
- Der in der Bestellung des Käufers ausgewiesene Preis ist bindend. Weitere Kosten trägt der Käufer nicht. Beim Zahlungsverkehr mit Auslandsberührung trägt der Käufer nur die Bankkosten, die in der Bundesrepublik Deutschland anfallen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer im gesetzlichen Umfang zu.
- Sofern vom Käufer gegebene Verschiffungs- und Verladungsanweisungen vom Verkäufer nicht eingehalten werden und hierdurch ein Schaden entsteht (zum Beispiel höhere Frachtkosten, Zollabgaben oder neue Importbeschränkungen zu Lasten des Importeurs o. ä.), wird der Verkäufer dem Käufer den Mehraufwand erstatten.
- Die Bestellung des Käufers bezieht sich auf gesunde und handelsübliche Ware der angegebenen Qualität. Lebensmittel und deren Auszeichnungen müssen sämtlichen einschlägigen deutschen Bestimmungen einschließlich etwaigen Qualitäts-/ oder Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen. Der Verkäufer trägt die Verantwortung für etwaige Mangelschäden einschließlich etwaiger Mangelfolgeschäden, die im Zusammenhang mit der Lieferung einer fehlerhaften Ware auftreten. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Käufer ungekürzt zu. Die Verjährungsfrist für einen Rechts- oder Sachmangel beträgt drei Jahre und beginnt mit der Ablieferung. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Fälle höherer Gewalt berechtigen den Käufer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind. Als höhere Gewalt gelten z. B. Krieg, Auf-ruhr, Unruhen, Ein-/Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Unterbrechungen der Verkehrswege, Naturkatastrophen wie z. B. außergewöhnliche Hitze, Nässe oder Frostperioden und sonstige Ereignisse, die dem Käufer die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen.
- Vorrangig finden die Regelungen dieser Einkaufsbedingungen des Käufers Anwendung. Sofern und soweit diese keine Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., Hamburg. Der Verkäufer erhält auf Anforderung ein Exemplar der einschlägigen Bedingungen vom Käufer ausgehändigt und ist mit dessen Geltung ausdrücklich einverstanden. Nachrangigst, sofern und soweit nicht die Regelungen gemäß den Sätzen 1 und 2 zur Anwendung gelangen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Jeglicher Rechtsstreit aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung soll durch ein Schiedsgericht entschieden werden, nämlich auf der Basis der Verfahrensordnung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., Hamburg. Der Verkäufer erhält auf Anforderung ein Exemplar der einschlägigen Bedingungen vom Käufer ausgehändigt und ist mit dessen Geltung ausdrücklich einverstanden. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, die Rechtsstreitigkeit wahlweise bei einem ordentlichen Gericht anhängig zu machen. Für den Fall, dass der ordentliche Rechtsweg gewählt wird, ist ausschließlicher Gerichtsstand Bremen, sofern der Verkäufer einen kaufmännischen Betrieb unterhält. Sofern der Verkäufer den Käufer verklagen will, muss er dem Käufer zuvor Gelegenheit geben, sein Wahlrecht auszuüben. Auf Aufforderung des Verkäufers wird der Käufer sein Wahlrecht vorprozessual ausüben. Übt der Käufer sein Wahlrecht nicht oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Aufforderung des Verkäufers aus, wird die Rechtsstreitigkeit gemäß Ziffer 7 Satz 1 durch ein Schiedsgericht entschieden.
- Die Henry Lamotte Food GmbH legt in ihren Geschäftsbeziehungen großen Wert auf die Berücksichtigung grundlegender sozialer Standards und eines verantwortungsvollen Umgangs mit den natürlichen Ressourcen. Diese Grundsätze sind in dem Verhaltenskodex der Business Social Compliance Iniative zusammengefaßt, deren Beachtung die Henry Lamotte Food GmbH vom Lieferanten erwartet.
Stand 12/2017
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